Keine Geldentschädigung bei heimlicher Aufnahme eines Gepäckkontrolleurs bei seiner Arbeit im öffentlichen Flughafenbereich
Das OLG Hamm hat einem Gepäckkontrolleur, der bei seiner Arbeit zwei Sekunden lang heimlich und ohne Einwilligung gefilmt wurde, einen Anspruch auf Geldentschädigung versagt, obwohl das aufgenommene Video zu gewerblichen Zwecken auf YouTube im Rahmen eines Reiseberichtes veröffentlicht wurde. Die vom OLG aufgestellten Grundsätze sollten insbesondere Fotografen und Videofilmer kennen: