Einmal Verlust – immer Verlust. Zur Fortschreibung eines einmal kalkulierten Verlustes bei Leistungsänderungen
Das OLG Hamm hat einmal mehr die „Korbion´sche Formel“ bei nachträglichen Leistungsänderungen im Bauvertrag bestätigt, wonach ein guter Preis immer ein guter Preis und ein schlechter Preis immer ein schlechter Preis ist. Im Fall des OLG Hamm hatte ein Bauunternehmer die Leistung eines Subunternehmers zu einem günstigeren Preis angeboten, als er selbst bezahlen musste.